Gesamtschutz für Zeitarbeiter in Deutschland durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt
(PresseBox)
(Münster, )
Die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) äußert sich hinsichtlich der Entscheidung wie folgt:
„Wir setzen nach wie vor auf eine vertrauensvolle Sozialpartnerschaft mit den DGB-Gewerkschaften und stehen auch weiterhin für die Tarifautonomie. Seit 20 Jahren haben wir auf dieser Basis regelmäßig gemeinsam Tarifwerke vereinbart und weiterentwickelt, in denen stets die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt wurden. Das soll auch so bleiben“, sagte Sven Kramer, Verhandlungsführer der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) und stellvertretender iGZ-Bundesvorsitzender, in Reaktion auf die BAG-Entscheidung. Demnach ergeben sich daraus für Arbeitnehmer verlässliche und optimale Arbeitsbedingungen, während Arbeitgeber Planungssicherheit und praxisnahe Regelungen haben.
Hintergrund:
Die Klage wurde von einer Zeitarbeitnehmerin eingereicht, die zwischen Januar und April 2017 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in einem Einzelhandelsbetrieb eingesetzt wurde. Sie erhielt einen Tariflohn gemäß den tariflichen Bestimmungen der Zeitarbeitsbranche, welcher jedoch geringer war als der Lohn, den die vergleichbaren Stammarbeitskräfte im Einsatzbetrieb erhalten. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 der EU-Zeitarbeitsrichtlinie und forderte eine Nachzahlung der Entgeltdifferenz (Equal Pay). Die Klage auf Equal Pay-Nachforderung wurde in den Vorinstanzen (ArbG Würzburg, LAG Nürnberg) abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Dezember 2021 das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung über mehrere entscheidungserhebliche Fragen ersucht, u. a., wie der in der EU-Zeitarbeitsrichtlinie verwendete Begriff „Achtung des Gesamtschutzes von Zeitarbeitnehmern“ definiert wird und unter welchen Voraussetzungen die Sozialpartner beim Abschluss von Zeitarbeitstarifverträgen vom Grundsatz gleicher Bezahlung abweichen dürfen.
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